Werte Kolleginnen und Kollegen,
die Unionsregierung beantragte Beratung und Beschlussfassung über die folgende Gesetzesvorlage.
Das Wort hat die Antragstellerin, anschließend ist die Aussprache eröffnet.
Unionsbildungsgesetz (UBildGes)
Teil 1: Allgemeines
§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt das Bildungswesen in der Demokratischen Union
Ratelon in den Bereichen der vorschulischen, schulischen, universitären,
beruflichen und sonstigen Ausbildung.
(2) Zur Erfüllung dieses Auftrages werden Bildungseinrichtungen in Form
von Kindergärten, Vorschulen, Schulen, Hochschulen (Universitäten),
Berufsfachschulen und Volkshochschulen eingerichtet.
(3) Die staatlichen Bildungseinrichtungen sind Körperschaften des
öffentlichen Rechts. Ihre Finanzierung werden vom Staat garantiert.
(4) Den staatlichen Bildungseinrichtungen werden vom Unionsministerium
der Finanzen Globalhaushalte zugewiesen, die von den staatlichen
Bildungseinrichtungen eigenverantwortlich verwaltet werden. Über den
Verteilungsschlüssel entscheidet das Unionsministerium der Finanzen
gemeinsam mit dem für Bildung zuständigen Unionsministerium in einer
Verordnung des Unionsministeriujms der Finanzen.
§ 2 Bildungs- und Betreuungseinrichtungen in freier Trägerschaft
(1) Die Gründung von Bildungs- und Betruungseinrichtungen in privater
Trägerschaft (u. a. Privatschulen) ist frei. Sie bedürfen der Zulassung
des für Bildung zuständigen Unionsministeriums.
(2) Die Zulassung ist zu versagen oder zu entziehen, wenn keine Gewähr
für einen ordentlichen Schulbetrieb gegeben ist oder die päadgogische
oder fachliche Eignung der Lehrkräfte nicht gewährleistet werden können.
Ein ordentlicher Schulbetrieb kann unter anderem dann nicht
gewährleistet, werden, wenn die fianzielle Situation die Deckung der
laufenden Kosten nicht gewährleistet.
(3) Auf Antrag kann das für Bildung zuständige Unionsministerium der
Bildungs- oder Betreuungseinrichtung Zuschüsse gewähren, die sich an den
vergleichbaren Kosten staatlicher Bildungs- oder
Betreuungseinrichtungen orientieren.
§ 3 Unionseinheitliche Verwaltung
Die bisherigen Landesbildungsbehörden und Landesministerien werden dem für Bildung zuständigen Unionsministerium unterstellt.
Teil 2: Kindergarten
§ 4 Besuch des Kindergartens
(1) Jedes Kind ab dem vollendeten 2. Lebensjahr hat das Recht einen Kindergarten zu besuchen.
(2) Die Kinder sind von ausgebildeten Pädagogen zu betreuen, damit sich die Eltern auf ihr Berufsleben konzentrieren können.
(3) Die Betreuungspläne für die Kindergärten werden in verbindlicher
Form vom für Bildung zuständigen Unionsministerium per Verordnung
festgelegt.
(4) Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Kleinkinder mit den
Grundwerten der Gesellschaft in spielerischer Form vertraut zu machen
und frühzeitig Talente und Neigungen zu erkennen.
Teil 3: Schule
§ 5 Organisation der Schule
(1) Die staatlichen Schulen werden als
a. Einheitliche Volksschulen (1. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe),
b. Vorschulen (2 Jahre)
c. Primärschulen (1. bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe)
d. Gymnasien (11. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe)
e. Berufsfachschulen (3 Jahre) oder
f. Sonderschulen (1. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe)
organsiert.
§ 6 Vorschulpflicht
(1) Die Vorschulpflicht beginnt mit dem Beginn des 5. Lebensjahrs und endet mit dem Beginn der allgermeinen Schulpflicht.
§ 7 Allgemeine Schulpflicht
(1) Schulpflicht besteht für alle Personen mit Beginn des 7.
Lebensjahres bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, frühestens mit dem
Erwerb eines Schulabschlusses.
(2) Der Staat gewährleistet die Lehrmittelfreiheit.
(3) Der Besuch einer staatlichen Schule ist kostenlos.
§ 8 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine Herkunft
oderwirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabungen, seine
Fähigkeiten und seine Neigung fördernde Erziehung, Bildung und
Ausbildung. Das schließt die Vorbereitung auf die Wahrnehmung
vonVerantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft ein.
(2) In Erfüllung dieses Auftrages ist die Schule insbesondere gehalten,
1. die Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung
in Verantwortung gegenüber Andersdenkenden, zur Anerkennung und Bindung
an ethische Werte, zur Achtung religiöser Überzeugungen, zu
verantwortlichem Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu
erziehen,
2. die Schüler auf die Übernahme politischer und sozialer Verantwortung
im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzubereiten,
3. den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel zu
vermitteln, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Begabung,
eigenverantwortliches Handeln und
Leistungsbereitschaft zu fördern,
4. die Schüler zu individueller Wahrnehmungs-, Urteils- und
Entscheidungsfähigkeit in einer von neuen Medien und
Kommunikationstechniken geprägten Informationsgesellschaft zu befähigen,
5. die Schüler auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt, des
öffentlichen Lebens, der Familie und Freizeit vorzubereiten,
6. den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln,
welche die Gleichachtung und Gleichberechtigung der Menschen unabhängig
von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Behinderung,
ihrer sexuellen Identität, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft,
ihrem Glauben, ihren religiösen oder politischen Anschauungen fördern
und über Möglichkeiten des Abbaus von Diskriminierungen und
Benachteiligungen aufzuklären,
7. die Schüler zu verantwortlichem Handeln in einer von zunehmender
gegenseitiger Abhängigkeit und globalen Problemen geprägten Welt für die
Bewahrung von Natur, Leben und Gesundheit zu befähigen.
(3) Die Schule soll im Rahmen ihrer Möglichkeiten die individuellen
Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler
berücksichtigen, die Integration behinderter Schüler in allen
Schulformen fördern und auf diese Weise zur Verbesserung der
Chancengerechtigkeit beitragen. (4) Der Lehrplan ist entsprechend zu
gestalten und umzusetzen.
(5) Der Unterricht an staatlichen Schulen ist kostenlos.
§ 9 Gliederung und Zweck des Schulwesens
(1) In der Vorschule werden die Schüler an das Lernen herangeführt.
Dabei soll ihnen insbesondere kindgerecht Lernstrategien nahegebracht
werden.
(2) Während der 1. bis einschließlich 6. Jahrgangsstufe werden im
Unterricht Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten entwickelt und die
verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schüler gemeinsamen
Bildungsgang vermittelt. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die
individuellen Voraussetzungen der Schüler mit ihren unterschiedlichen
kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu
beachten.
(3) Während der 7. bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe wird den
Schülern eine allgemeine und berufsorientierte Bildung vermittelt. Sie
kann als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden.
(4) Während der 11. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe wird den
Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung vermittelt, die befähigt, den
Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen. Die Schulen können
inhaltliche Schwerpunkte bilden. Die Teilnahme an den Jahrgangsstufen 11
bis einschließlich 13 ist möglich, wenn in den Fächern Ratelonisch,
Mathematik und einer lebenden Fremdsprache mindestens gute Leistungen
erzielt worden sind. Bei bestandener Abiturprüfung erhalten Schülerinnen
und Schüler das Abiturzeugnis und haben die Befähigung zur Aufnahme
eines Studiums Ihrer Wahl.
(5) Die Berufsfachschule wird je nach Ausbildungsfach 2 bis 3 Jahre
besucht und endet mit dem Ablegen einer Berufsprüfung. Diese Prüfung
wird in 2 Bereichen durchgeführt: Als theoretische Prüfung in der
Berufsschule und als praktische Prüfung im Ausbildungsbetrieb. Die
Berufsausbildung wird sowohl an der Berufsbildenden Schule, als auch im
Ausbildungsbetrieb wahrgenommen. Am Ende der Ausbildung ist ein
Prüfungszeugnis, ein Berufsschulabschlusszeugnis und ein
Ausbildungszeugnis auszustellen.
§ 10 Unterricht und Lehrplan
(1) Der Lehrende gestaltet den Unterricht innerhalb der Grenzen des Lehrplanes frei.
(2) Der Lehrplan wird vom für Bildung zuständigen Unionsministerium per Verordnung festgelegt.
§ 11 Schulbaschlüsse
(1) Zum Abschluss der Vorschule erhalten die Schüler eine Bestätigung, dass sie an der Vorschule teilgenommen haben.
(2) Mit erfolgreichem Abschluss
a. nach der 10. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit dem
Primärschulabschluss die Befähigung, die Berufsfachschule zu besuchen.
b. nach der 12. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit dem Sekundarabschluss die Befähigung die Fachhochschule zu besuchen
c. nach der 13. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit der Allgemeinen
Hochschulreife (Abitur) die Befähigung die Hochschule zu besuchen.
§ 12 Leistungsbewertung und Bestehen einer Prüfung
(1) Die Leistungen der Schüler werden in einer Skala zwischen 0 und 15
Punkten und den Noten 1 bis 6 bewertet. Hierbei werden die Punkte und
Noten wie folgt einander zugeordnet:
a. 15 Punkte = Note 1+ = Sehr gut
b. 14 Punkte = Note 1 = Sehr gut
c. 13 Punkte = Note 1- = Sehr gut
d. 12 Punkte = Note 2+ = Gut
e. 11 Punkte = Note 2 = Gut
f. 10 Punkte = Note 2- = Gut
g. 9 Punkte = Note 3+ = Befriedigend
h. 8 Punkte = Note 3 = Befriedigend
i. 7 Punkte = Note 3- = Befriedigend
j. 6 Punkte = Note = 4+ = Ausreichend
k. 5 Punkte = Note = 4 = Ausre4ichend
l. 4 Punkte = Note 4- = Ausreichend
m. 3 Punkte = Note 5+ = Mangelhaft
n. 2 Punkte = Note 5 = Mangelhaft
o. 1 Punkte = Note 5- = Mangelhaft
p. 0 Punkte = Note 6 = Ungenügend
(2) Leistungen werden in Form von Klausuren, Referaten, schriftlichen
Überprüfungen und mündlicher Beteiligung im Unterricht
bewertet.Klausuren zählen hierbei 50% der Jahresabschlussnote.
(3) Am Anfang eines Schuljahres müssen die Lehrenden den Lernenden
bekannt geben, welche Gewichtung zwischen Referaten,
schriftlichenÜberprüfungen und mündlichen Leistungen vorgegeben wird.
(4) Es darf keine der genannten Leistungen mit weniger als 10% in die Gewichtung einfließen.
§ 13 Schuljahr und Ferien
(1) Das Schuljahr beiginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
(2) Die Schulferien werden von dem für das Bildungswesen zuständige Unionsministerium per Verordnung festgelegt.
§ 14 Innere Organisation
(1) Jeder Schule steht ein Schuldirektor und ein stellvertretender Schuldirektor vor.
(2) Der Schuldirektor und der stellvertretende Schuldirektor werden von der Lehrerkonferenz alle drei Jahre gewählt.
(3) Der Schuldirektor vertritt die Schule nach Innen und Außen, trägt
die Gesamtverantwortung für die Schule, führt die laufenden
Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen
vorbehaltenen Aufgaben wahr. Sie sorgen für die Einhaltung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften sowie der Schulordnung.
(4) Die Lehrerkonferenz besteht aus der Gesamtheit der an einer Schule
unterrichtenden Lehrkräfte. Die Lehrerkonferenz beschließt über alle
wesentlichen Belange der Schule, einschließlich der Verwendung der
finanziellen Mittel und der Berufung neuer Lehrkräfte und anderer
Angestellter der Schule.
(5) Die Schülerschaft wählen Klassensprecher und einen Schülersprecher.
Die Klassensprecher und der Schülersprecher bilden die
Schülervertretung. Sie sind in allen Bwlangen, die die Schüler
betreffen, von der Lehrerkonferenz zu hören. Der Schülersprecher nimmt
mit Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teil.
(6) Die Eltern der an einer Schule unterrichteten Schüler bilden die
Elternschaft. Sie wählen einen Elternbeirat, dessen Vorsitzender mit
Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teilnimmt.
(7) Die sonstigen Angestellten an einer Schule wählen einen Betriebsrat,
dessen Vorsitzender mit Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teilnimmt.
(8) Die Schulen sind im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in Planung und
Durchführung des Unterrichts.
§ 15 Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die Lehrerin und der Lehrer erziehen und unterrichten in eigener
pädagogischer Freiheit und Verantwortung. Sie sind an Rechts- und
Verwaltungsvorschriften sowie an die Beschlüsse des für Bildung
zuständigen Unionsministeriums gebunden.
(2) Die Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen stehen in
einem unmittelbaren Dienstverhältnis zur Demokratischen Union Ratelon.
Von der Lehrerin und von dem Lehrer wird gefordert, den ihnen
anvertrauten Kindern und Jugendlichen die Grundwerte der Verfassung zu
vermitteln und sich für den Staat und die Gestaltung der
freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung
einzusetzen.
(3) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, den beratenden und
unterstützenden Kontakt zu den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen
und Schüler zu suchen und sie insbesondere über den schulischen
Entwicklungsstand ihrer Kinder zu informieren sowie mit
Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern die Zusammenarbeit zu
pflegen.
(4) Die Lehrerin oder der Lehrer erteilt Unterricht grundsätzlich in
solchen Fächern, Schulstufen und Schulformen, für die sie die
Lehrbefähigung erworben haben. Darüber hinaus haben sie Unterricht in
anderen Fächern, Schulstufen und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen
nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für
den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Satz 2 gilt nicht
für die Erteilung von Religionsunterricht.
(5) Die Lehrerin und der Lehrer aktualisieren ständig ihre
Unterrichtsbefähigung und sollen sich auch in der unterrichtsfreien Zeit
entsprechend einer sich aus ihrem Abschluss ergebenden Notwendigkeit
fortbilden. Die Fortbildung soll möglichst und weitgehend außerhalb des
Unterrichts stattfinden. Die vom Land gemachten Fort- und
Weiterbildungsangebote stehen Lehrerinnen und Lehrern an anerkannten
Ersatzschulen in gleicher Weise offen wie Lehrkräften an öffentlichen
Schulen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
regionale und zentrale Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu regeln.
(6) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das
Betreuungspersonal an den öffentlichen Schulen stehen in einem
unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Die anderen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum
Schulträger.
§ 16 Rahmenrichtlinien und Stundenplan
(1) Das für Bildung zuständige Unionsministerium erlässt die
Rahmenrichtlinien für Ziele, Inhalte, Verfahren und Organisation des
Unterrichts, die
1. die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule sichern,
2. dem Stand der fachwissenschaftlichen und didaktisch-methodischen Forschung entsprechen,
3. dem Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und den
unterschiedlichen Erziehungsmöglichkeiten in Familie und Schule Rechnung tragen,
4. einer gesunden körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen dienen.
(2) Das für Bildung zuständige Unionsministerium erlässt die
Stundentafeln, in denen vor allem die Unterrichtsfächer und
Lernbereiche, ihr Umfang und ihre Verbindlichkeit festgelegt werden.
§ 17 Die Fächer
(1) An Schulen können unter anderem
01. Imperianisch
02. die in der jeweiligen Provinz vorherrschende Sprache
03. jede Fremdsprache
04. Mathematik
05. Geometrie
06. Geschichte
07. Politik
08. Geographie
09. Heimatkunde
10. Bildende Kunst
11. Musik
12. Physik
13. Chemie
14. Biologie
15. Umweltkunde
16. Sport
17. Wirtschaft
18. Technik & Informatik
19. Medienkunde
20. Philosophie
21. Religion
unterrichtet werden.
(2) Die genaue schul- und schuljahresabhängige Belegung der Stundenpläne wird im Lehrplan geregelt.
§ 18 Zulassung und Einführung von Lernmitteln
(1) Schulbücher dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn sie
zugelassen sind. Sie werden zugelassen, wenn sie mit den Richtlinien
vereinbar sind und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die
Zulassung kann auch versagt werden, wenn die Anschaffung wirtschaftlich
nicht vertretbar ist. Das für Bildung zuständige Unionsministerium
regelt das Verfahren der
Zulassung.
(2) Über die Einführung eines zugelassenen Schulbuches und anderer an
der Schule verwendeter Lernmaterialien (Lernmittel) entscheidet die
Schule.
§ 19 Schulversuche
(1) Zur Weiterentwicklung der Schulformen und zur Erprobung neuer
pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen können Schulversuche
durchgeführt werden. Schulversuche sind wichtige Instrumente der
Innovation und haben die Aufgabe, das Schulwesen des Landes qualitativ
weiterzuentwickeln. Wie ich bereits im Gesetz erwähnte, dienen sie der
Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Vorstellungen, wie
Veränderungen im Aufbau und der Gliederung des Schulwesens sowie
Ergänzungen der Stundentafeln und Lehrpläne (Rahmenrichtlinien).
Sorgfältig vorbereitet, planvoll durchgeführt und wissenschaftlich
begleitet, bringen sie neue Erfahrungen und Erkenntnisse, z. B. für die
Entwicklung und Erprobung neuer Lernziele, Inhalte und Arbeitsverfahren.
Ziel ist es, die aus den Versuchen gewonnenen Ergebnisse entsprechend
ihrer Bedeutung in das Schulwesen des Landes einzubeziehen.
(2) Schulversuche bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde.
Die wissenschaftliche Begleitung und die Dokumentation von
Schulversuchen regelt das für die Bildung zuständige Unionsministerium.
§ 20 Schülerinnen und Schüler
(1) Schüler im Sinn dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften sind Personen, die in den Schulen unterrichtet
und erzogen werden. Alle Schüler haben ein Recht darauf, eine ihren
erkennbaren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung entsprechende
schulische Bildung und Förderung zu erhalten. Aus diesem Recht ergeben
sich einzelne Ansprüche, wenn und soweit sie nach Voraussetzungen und
Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2) Die Schüler haben das Recht, entsprechend ihrem Alter und ihrer Stellung innerhalb des Schulverhältnisses
1. sich am Schulleben zu beteiligen,
2. im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Gestaltung des Unterrichts mitzuwirken,
3. über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs hinreichend unterrichtet zu werden,
4. Auskunft über ihren Leistungsstand und Hinweise auf eine Förderung zu erhalten,
5. bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich
nacheinander an Lehrkräfte, an den Schulleiter und an das Schulforum zu wenden.
(3) Alle Schüler haben das Recht, ihre Meinung frei zu äußern; im Unterricht ist der sachliche Zusammenhang zu wahren.
(4) Alle Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule
erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie haben
insbesondere die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die
sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Schüler
haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der
von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.
§ 21 Erziehungsberechtigte oder dessen Vertreter
(1) Erziehungsberechtigte oder dessen Vertreter haben das Recht und die Pflicht, im Schulwesen mitzuwirken.
(2) Dazu stehen offen:
a) die Klassenpflegschaft
b) die Elternvertretungen
(3) Alle übernommenen Aufgaben sind ehrenamtlich.
Teil 4: Hochschulen / Universitäten, Fachhochschulen
§ 22 Auftrag
(1) Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen sind Stätten der Forschung, Wissenschaft und Lehre.
(2) Forschung, Wissenschaft und Lehre sind frei. Die Freiheit von
Forschung, Wissenschaft und Lehre netbindet nicht von der Treue zur
Verfassung der Demokratischen Union Ratelon.
(3) Die Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen verwalten sich selbst im Rahmen der Gesetze.
§ 23 Zugang
Der Zugang zu den Hochschulen/Universitäten steht jedem offen, der die Zugangsvoraussetzungen erfüllt.
§ 24 Abschlüsse der Hochschulen/Universitäten
(1) An den Hochschulen/Universitäten werden folgende Abschlüsse angeboten:
1. Magister Artium (M.A.)
2. Diplom (Dipl.)
3. Doktor (Dok.)
(2) Der Schwerpunkt des Magister-Artium-Studiums liegt bauf dem akademischen Bereich.
(3) Der Schwerpunkt des Diplom-Studiums liegt auf dem praktischen Bereich.
(4) Im Anschluss an ein Magister-Artium- oder Diplom-Studiengang kann eine Promotion zum Doktor angeschlossen werden.
§ 25 Fachhochschulen
(1) Fachhochschulen werden errichtet, um besondere Fertigkeiten und besonderes Wissen auf dem Gebiet
1. der Technik,
2. der Sozialarbeit,
3. der Landwirtschaft,
4. der Forstwirtschaft
zu vermitteln.
§ 26 Studium an der Fachhochschule
Das Studium an der Fachhochschule gliedert sich in ein 2 jähriges
Master-Studium und ein daran anschließendes 2 jähriges Master-Studium.
§ 27 Promotion
Die Promotion zum Doktor setzt einen erfolgreichen Abschluss eines
Magister-Artium-, Diplom-Studiums an einer Hochschule/Universität oder
den erolgreichen Abschluss eines Master-Studiums an einer Fachhochschule
voraus.
§ 28 Berechtigung zur Verleihung akademischer Grade
(1) Berechtigt zur Verleihung akademischer sind jene
Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen, die in die
Unions-Hochschul-Rolle eingetragen wurden.
(2) Für die Ein- und Austragung ist das für Bildung zuständige
Unionsministerium, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt, zuständig.
§ 29 Anerkennung ausländischer akademischer Titel und Abschlüsse
(1) Über die Anerkennung ausländischer akademischer Titel und Abschlüsse
entscheidet das für Bildung zuständige Unionsministerium, in dessen
Vertretung das Unionskanzleramt.
(2) Das für Bildung zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung
das Unionskanzleramt, kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche
akademischen Abschlüsse und Titel bestimmter ausländischer
Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen auf dem Hoheitsgebiet der
Demokratischen Union Ratelon generell anerkannt werden. Diese
Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen werden in der
Hochschul-Rolle verzeichnet.
(3) Über die Kriterien entscheidet das für Bildung z6uständige
Unionsministerium, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt, per
Rechtsverordnung.
§ 30 Leitung
(1) Die Leitung der Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen obliegt einem Präsidenten.
(2) Der Präsident vertritt die Hochschule/Universität bzw. Fachhochschule nach Innen und Außen.
§ 31 Gremien
An den Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen werden mindestens eingerichtet:
1. der Senat,
2. das Studierendenparlament.
§ 32 Der Senat
(1) Der Senat
1. wählt den Präsidenten,
2. beschließt über:
a. den Haushalt auf Vorschlag des Präsidenten,
b. die Berufung von Dozenten und Vergabe Professuren,
c. die innere Struktur,
d. die Lehrpläne.
(2) Die Sitzverteilung im Senat setzt sich wie folgt zusammen:
1. ordentliche Professoren: 75%
2. Studierende: 12,5%
3. sonstige Mitarbeiter: 12,5%
(3) Die Mitglieder des Senats werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von ihren jeweiligen Statusgruppen gewählt.
§ 33 Das Studentenschaft
(1) Die Studentenschaft an den Hochschulen/Universitäten und
Fachhochschulen ist jeweils eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie
regelt ihre Angelenheiten in eigener Verantwortung.
(2) Der Studentenschaft steht ein Vorsitzender vor.
(3) Der Vorsitzende der Studentschaft vertritt die Studentschaft nach Innen und Außen und führt deren Geschäfte.
.
§ 34 Das Stdentenparlament
(1) Das Studentenparlament wird von den Studierenden nach den Grundsätzen der freien, gleichen und geheimen Wahl gewählt.
(2) Das Studentenparlament:
1. wählt den Vorsitzenden,
2. beschließt über den studentischen Haushalt,
3. beschließt über die Erhebung der studentischen Beiträge zur Studierendenschaft.
§ 35 Sudiengebührenfreiheit
(1) Das Studium an den staatlichen Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen ist kostenfrei.
(2) Unabhängig von der Kostenfreiheit können die Universitäten zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Verwaltungsgebühren erheben.
§ 36 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die entsprechenden Landesgesetze außer Kraft.
die Unionsregierung beantragte Beratung und Beschlussfassung über die folgende Gesetzesvorlage.
Das Wort hat die Antragstellerin, anschließend ist die Aussprache eröffnet.
Unionsbildungsgesetz (UBildGes)
Teil 1: Allgemeines
§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt das Bildungswesen in der Demokratischen Union
Ratelon in den Bereichen der vorschulischen, schulischen, universitären,
beruflichen und sonstigen Ausbildung.
(2) Zur Erfüllung dieses Auftrages werden Bildungseinrichtungen in Form
von Kindergärten, Vorschulen, Schulen, Hochschulen (Universitäten),
Berufsfachschulen und Volkshochschulen eingerichtet.
(3) Die staatlichen Bildungseinrichtungen sind Körperschaften des
öffentlichen Rechts. Ihre Finanzierung werden vom Staat garantiert.
(4) Den staatlichen Bildungseinrichtungen werden vom Unionsministerium
der Finanzen Globalhaushalte zugewiesen, die von den staatlichen
Bildungseinrichtungen eigenverantwortlich verwaltet werden. Über den
Verteilungsschlüssel entscheidet das Unionsministerium der Finanzen
gemeinsam mit dem für Bildung zuständigen Unionsministerium in einer
Verordnung des Unionsministeriujms der Finanzen.
§ 2 Bildungs- und Betreuungseinrichtungen in freier Trägerschaft
(1) Die Gründung von Bildungs- und Betruungseinrichtungen in privater
Trägerschaft (u. a. Privatschulen) ist frei. Sie bedürfen der Zulassung
des für Bildung zuständigen Unionsministeriums.
(2) Die Zulassung ist zu versagen oder zu entziehen, wenn keine Gewähr
für einen ordentlichen Schulbetrieb gegeben ist oder die päadgogische
oder fachliche Eignung der Lehrkräfte nicht gewährleistet werden können.
Ein ordentlicher Schulbetrieb kann unter anderem dann nicht
gewährleistet, werden, wenn die fianzielle Situation die Deckung der
laufenden Kosten nicht gewährleistet.
(3) Auf Antrag kann das für Bildung zuständige Unionsministerium der
Bildungs- oder Betreuungseinrichtung Zuschüsse gewähren, die sich an den
vergleichbaren Kosten staatlicher Bildungs- oder
Betreuungseinrichtungen orientieren.
§ 3 Unionseinheitliche Verwaltung
Die bisherigen Landesbildungsbehörden und Landesministerien werden dem für Bildung zuständigen Unionsministerium unterstellt.
Teil 2: Kindergarten
§ 4 Besuch des Kindergartens
(1) Jedes Kind ab dem vollendeten 2. Lebensjahr hat das Recht einen Kindergarten zu besuchen.
(2) Die Kinder sind von ausgebildeten Pädagogen zu betreuen, damit sich die Eltern auf ihr Berufsleben konzentrieren können.
(3) Die Betreuungspläne für die Kindergärten werden in verbindlicher
Form vom für Bildung zuständigen Unionsministerium per Verordnung
festgelegt.
(4) Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Kleinkinder mit den
Grundwerten der Gesellschaft in spielerischer Form vertraut zu machen
und frühzeitig Talente und Neigungen zu erkennen.
Teil 3: Schule
§ 5 Organisation der Schule
(1) Die staatlichen Schulen werden als
a. Einheitliche Volksschulen (1. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe),
b. Vorschulen (2 Jahre)
c. Primärschulen (1. bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe)
d. Gymnasien (11. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe)
e. Berufsfachschulen (3 Jahre) oder
f. Sonderschulen (1. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe)
organsiert.
§ 6 Vorschulpflicht
(1) Die Vorschulpflicht beginnt mit dem Beginn des 5. Lebensjahrs und endet mit dem Beginn der allgermeinen Schulpflicht.
§ 7 Allgemeine Schulpflicht
(1) Schulpflicht besteht für alle Personen mit Beginn des 7.
Lebensjahres bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, frühestens mit dem
Erwerb eines Schulabschlusses.
(2) Der Staat gewährleistet die Lehrmittelfreiheit.
(3) Der Besuch einer staatlichen Schule ist kostenlos.
§ 8 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine Herkunft
oderwirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabungen, seine
Fähigkeiten und seine Neigung fördernde Erziehung, Bildung und
Ausbildung. Das schließt die Vorbereitung auf die Wahrnehmung
vonVerantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft ein.
(2) In Erfüllung dieses Auftrages ist die Schule insbesondere gehalten,
1. die Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung
in Verantwortung gegenüber Andersdenkenden, zur Anerkennung und Bindung
an ethische Werte, zur Achtung religiöser Überzeugungen, zu
verantwortlichem Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu
erziehen,
2. die Schüler auf die Übernahme politischer und sozialer Verantwortung
im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzubereiten,
3. den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel zu
vermitteln, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Begabung,
eigenverantwortliches Handeln und
Leistungsbereitschaft zu fördern,
4. die Schüler zu individueller Wahrnehmungs-, Urteils- und
Entscheidungsfähigkeit in einer von neuen Medien und
Kommunikationstechniken geprägten Informationsgesellschaft zu befähigen,
5. die Schüler auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt, des
öffentlichen Lebens, der Familie und Freizeit vorzubereiten,
6. den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln,
welche die Gleichachtung und Gleichberechtigung der Menschen unabhängig
von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Behinderung,
ihrer sexuellen Identität, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft,
ihrem Glauben, ihren religiösen oder politischen Anschauungen fördern
und über Möglichkeiten des Abbaus von Diskriminierungen und
Benachteiligungen aufzuklären,
7. die Schüler zu verantwortlichem Handeln in einer von zunehmender
gegenseitiger Abhängigkeit und globalen Problemen geprägten Welt für die
Bewahrung von Natur, Leben und Gesundheit zu befähigen.
(3) Die Schule soll im Rahmen ihrer Möglichkeiten die individuellen
Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler
berücksichtigen, die Integration behinderter Schüler in allen
Schulformen fördern und auf diese Weise zur Verbesserung der
Chancengerechtigkeit beitragen. (4) Der Lehrplan ist entsprechend zu
gestalten und umzusetzen.
(5) Der Unterricht an staatlichen Schulen ist kostenlos.
§ 9 Gliederung und Zweck des Schulwesens
(1) In der Vorschule werden die Schüler an das Lernen herangeführt.
Dabei soll ihnen insbesondere kindgerecht Lernstrategien nahegebracht
werden.
(2) Während der 1. bis einschließlich 6. Jahrgangsstufe werden im
Unterricht Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten entwickelt und die
verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schüler gemeinsamen
Bildungsgang vermittelt. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die
individuellen Voraussetzungen der Schüler mit ihren unterschiedlichen
kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu
beachten.
(3) Während der 7. bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe wird den
Schülern eine allgemeine und berufsorientierte Bildung vermittelt. Sie
kann als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden.
(4) Während der 11. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe wird den
Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung vermittelt, die befähigt, den
Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen. Die Schulen können
inhaltliche Schwerpunkte bilden. Die Teilnahme an den Jahrgangsstufen 11
bis einschließlich 13 ist möglich, wenn in den Fächern Ratelonisch,
Mathematik und einer lebenden Fremdsprache mindestens gute Leistungen
erzielt worden sind. Bei bestandener Abiturprüfung erhalten Schülerinnen
und Schüler das Abiturzeugnis und haben die Befähigung zur Aufnahme
eines Studiums Ihrer Wahl.
(5) Die Berufsfachschule wird je nach Ausbildungsfach 2 bis 3 Jahre
besucht und endet mit dem Ablegen einer Berufsprüfung. Diese Prüfung
wird in 2 Bereichen durchgeführt: Als theoretische Prüfung in der
Berufsschule und als praktische Prüfung im Ausbildungsbetrieb. Die
Berufsausbildung wird sowohl an der Berufsbildenden Schule, als auch im
Ausbildungsbetrieb wahrgenommen. Am Ende der Ausbildung ist ein
Prüfungszeugnis, ein Berufsschulabschlusszeugnis und ein
Ausbildungszeugnis auszustellen.
§ 10 Unterricht und Lehrplan
(1) Der Lehrende gestaltet den Unterricht innerhalb der Grenzen des Lehrplanes frei.
(2) Der Lehrplan wird vom für Bildung zuständigen Unionsministerium per Verordnung festgelegt.
§ 11 Schulbaschlüsse
(1) Zum Abschluss der Vorschule erhalten die Schüler eine Bestätigung, dass sie an der Vorschule teilgenommen haben.
(2) Mit erfolgreichem Abschluss
a. nach der 10. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit dem
Primärschulabschluss die Befähigung, die Berufsfachschule zu besuchen.
b. nach der 12. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit dem Sekundarabschluss die Befähigung die Fachhochschule zu besuchen
c. nach der 13. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit der Allgemeinen
Hochschulreife (Abitur) die Befähigung die Hochschule zu besuchen.
§ 12 Leistungsbewertung und Bestehen einer Prüfung
(1) Die Leistungen der Schüler werden in einer Skala zwischen 0 und 15
Punkten und den Noten 1 bis 6 bewertet. Hierbei werden die Punkte und
Noten wie folgt einander zugeordnet:
a. 15 Punkte = Note 1+ = Sehr gut
b. 14 Punkte = Note 1 = Sehr gut
c. 13 Punkte = Note 1- = Sehr gut
d. 12 Punkte = Note 2+ = Gut
e. 11 Punkte = Note 2 = Gut
f. 10 Punkte = Note 2- = Gut
g. 9 Punkte = Note 3+ = Befriedigend
h. 8 Punkte = Note 3 = Befriedigend
i. 7 Punkte = Note 3- = Befriedigend
j. 6 Punkte = Note = 4+ = Ausreichend
k. 5 Punkte = Note = 4 = Ausre4ichend
l. 4 Punkte = Note 4- = Ausreichend
m. 3 Punkte = Note 5+ = Mangelhaft
n. 2 Punkte = Note 5 = Mangelhaft
o. 1 Punkte = Note 5- = Mangelhaft
p. 0 Punkte = Note 6 = Ungenügend
(2) Leistungen werden in Form von Klausuren, Referaten, schriftlichen
Überprüfungen und mündlicher Beteiligung im Unterricht
bewertet.Klausuren zählen hierbei 50% der Jahresabschlussnote.
(3) Am Anfang eines Schuljahres müssen die Lehrenden den Lernenden
bekannt geben, welche Gewichtung zwischen Referaten,
schriftlichenÜberprüfungen und mündlichen Leistungen vorgegeben wird.
(4) Es darf keine der genannten Leistungen mit weniger als 10% in die Gewichtung einfließen.
§ 13 Schuljahr und Ferien
(1) Das Schuljahr beiginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
(2) Die Schulferien werden von dem für das Bildungswesen zuständige Unionsministerium per Verordnung festgelegt.
§ 14 Innere Organisation
(1) Jeder Schule steht ein Schuldirektor und ein stellvertretender Schuldirektor vor.
(2) Der Schuldirektor und der stellvertretende Schuldirektor werden von der Lehrerkonferenz alle drei Jahre gewählt.
(3) Der Schuldirektor vertritt die Schule nach Innen und Außen, trägt
die Gesamtverantwortung für die Schule, führt die laufenden
Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen
vorbehaltenen Aufgaben wahr. Sie sorgen für die Einhaltung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften sowie der Schulordnung.
(4) Die Lehrerkonferenz besteht aus der Gesamtheit der an einer Schule
unterrichtenden Lehrkräfte. Die Lehrerkonferenz beschließt über alle
wesentlichen Belange der Schule, einschließlich der Verwendung der
finanziellen Mittel und der Berufung neuer Lehrkräfte und anderer
Angestellter der Schule.
(5) Die Schülerschaft wählen Klassensprecher und einen Schülersprecher.
Die Klassensprecher und der Schülersprecher bilden die
Schülervertretung. Sie sind in allen Bwlangen, die die Schüler
betreffen, von der Lehrerkonferenz zu hören. Der Schülersprecher nimmt
mit Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teil.
(6) Die Eltern der an einer Schule unterrichteten Schüler bilden die
Elternschaft. Sie wählen einen Elternbeirat, dessen Vorsitzender mit
Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teilnimmt.
(7) Die sonstigen Angestellten an einer Schule wählen einen Betriebsrat,
dessen Vorsitzender mit Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teilnimmt.
(8) Die Schulen sind im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in Planung und
Durchführung des Unterrichts.
§ 15 Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die Lehrerin und der Lehrer erziehen und unterrichten in eigener
pädagogischer Freiheit und Verantwortung. Sie sind an Rechts- und
Verwaltungsvorschriften sowie an die Beschlüsse des für Bildung
zuständigen Unionsministeriums gebunden.
(2) Die Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen stehen in
einem unmittelbaren Dienstverhältnis zur Demokratischen Union Ratelon.
Von der Lehrerin und von dem Lehrer wird gefordert, den ihnen
anvertrauten Kindern und Jugendlichen die Grundwerte der Verfassung zu
vermitteln und sich für den Staat und die Gestaltung der
freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung
einzusetzen.
(3) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, den beratenden und
unterstützenden Kontakt zu den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen
und Schüler zu suchen und sie insbesondere über den schulischen
Entwicklungsstand ihrer Kinder zu informieren sowie mit
Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern die Zusammenarbeit zu
pflegen.
(4) Die Lehrerin oder der Lehrer erteilt Unterricht grundsätzlich in
solchen Fächern, Schulstufen und Schulformen, für die sie die
Lehrbefähigung erworben haben. Darüber hinaus haben sie Unterricht in
anderen Fächern, Schulstufen und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen
nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für
den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Satz 2 gilt nicht
für die Erteilung von Religionsunterricht.
(5) Die Lehrerin und der Lehrer aktualisieren ständig ihre
Unterrichtsbefähigung und sollen sich auch in der unterrichtsfreien Zeit
entsprechend einer sich aus ihrem Abschluss ergebenden Notwendigkeit
fortbilden. Die Fortbildung soll möglichst und weitgehend außerhalb des
Unterrichts stattfinden. Die vom Land gemachten Fort- und
Weiterbildungsangebote stehen Lehrerinnen und Lehrern an anerkannten
Ersatzschulen in gleicher Weise offen wie Lehrkräften an öffentlichen
Schulen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
regionale und zentrale Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu regeln.
(6) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das
Betreuungspersonal an den öffentlichen Schulen stehen in einem
unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Die anderen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum
Schulträger.
§ 16 Rahmenrichtlinien und Stundenplan
(1) Das für Bildung zuständige Unionsministerium erlässt die
Rahmenrichtlinien für Ziele, Inhalte, Verfahren und Organisation des
Unterrichts, die
1. die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule sichern,
2. dem Stand der fachwissenschaftlichen und didaktisch-methodischen Forschung entsprechen,
3. dem Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und den
unterschiedlichen Erziehungsmöglichkeiten in Familie und Schule Rechnung tragen,
4. einer gesunden körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen dienen.
(2) Das für Bildung zuständige Unionsministerium erlässt die
Stundentafeln, in denen vor allem die Unterrichtsfächer und
Lernbereiche, ihr Umfang und ihre Verbindlichkeit festgelegt werden.
§ 17 Die Fächer
(1) An Schulen können unter anderem
01. Imperianisch
02. die in der jeweiligen Provinz vorherrschende Sprache
03. jede Fremdsprache
04. Mathematik
05. Geometrie
06. Geschichte
07. Politik
08. Geographie
09. Heimatkunde
10. Bildende Kunst
11. Musik
12. Physik
13. Chemie
14. Biologie
15. Umweltkunde
16. Sport
17. Wirtschaft
18. Technik & Informatik
19. Medienkunde
20. Philosophie
21. Religion
unterrichtet werden.
(2) Die genaue schul- und schuljahresabhängige Belegung der Stundenpläne wird im Lehrplan geregelt.
§ 18 Zulassung und Einführung von Lernmitteln
(1) Schulbücher dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn sie
zugelassen sind. Sie werden zugelassen, wenn sie mit den Richtlinien
vereinbar sind und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die
Zulassung kann auch versagt werden, wenn die Anschaffung wirtschaftlich
nicht vertretbar ist. Das für Bildung zuständige Unionsministerium
regelt das Verfahren der
Zulassung.
(2) Über die Einführung eines zugelassenen Schulbuches und anderer an
der Schule verwendeter Lernmaterialien (Lernmittel) entscheidet die
Schule.
§ 19 Schulversuche
(1) Zur Weiterentwicklung der Schulformen und zur Erprobung neuer
pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen können Schulversuche
durchgeführt werden. Schulversuche sind wichtige Instrumente der
Innovation und haben die Aufgabe, das Schulwesen des Landes qualitativ
weiterzuentwickeln. Wie ich bereits im Gesetz erwähnte, dienen sie der
Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Vorstellungen, wie
Veränderungen im Aufbau und der Gliederung des Schulwesens sowie
Ergänzungen der Stundentafeln und Lehrpläne (Rahmenrichtlinien).
Sorgfältig vorbereitet, planvoll durchgeführt und wissenschaftlich
begleitet, bringen sie neue Erfahrungen und Erkenntnisse, z. B. für die
Entwicklung und Erprobung neuer Lernziele, Inhalte und Arbeitsverfahren.
Ziel ist es, die aus den Versuchen gewonnenen Ergebnisse entsprechend
ihrer Bedeutung in das Schulwesen des Landes einzubeziehen.
(2) Schulversuche bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde.
Die wissenschaftliche Begleitung und die Dokumentation von
Schulversuchen regelt das für die Bildung zuständige Unionsministerium.
§ 20 Schülerinnen und Schüler
(1) Schüler im Sinn dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften sind Personen, die in den Schulen unterrichtet
und erzogen werden. Alle Schüler haben ein Recht darauf, eine ihren
erkennbaren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung entsprechende
schulische Bildung und Förderung zu erhalten. Aus diesem Recht ergeben
sich einzelne Ansprüche, wenn und soweit sie nach Voraussetzungen und
Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2) Die Schüler haben das Recht, entsprechend ihrem Alter und ihrer Stellung innerhalb des Schulverhältnisses
1. sich am Schulleben zu beteiligen,
2. im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Gestaltung des Unterrichts mitzuwirken,
3. über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs hinreichend unterrichtet zu werden,
4. Auskunft über ihren Leistungsstand und Hinweise auf eine Förderung zu erhalten,
5. bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich
nacheinander an Lehrkräfte, an den Schulleiter und an das Schulforum zu wenden.
(3) Alle Schüler haben das Recht, ihre Meinung frei zu äußern; im Unterricht ist der sachliche Zusammenhang zu wahren.
(4) Alle Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule
erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie haben
insbesondere die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die
sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Schüler
haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der
von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.
§ 21 Erziehungsberechtigte oder dessen Vertreter
(1) Erziehungsberechtigte oder dessen Vertreter haben das Recht und die Pflicht, im Schulwesen mitzuwirken.
(2) Dazu stehen offen:
a) die Klassenpflegschaft
b) die Elternvertretungen
(3) Alle übernommenen Aufgaben sind ehrenamtlich.
Teil 4: Hochschulen / Universitäten, Fachhochschulen
§ 22 Auftrag
(1) Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen sind Stätten der Forschung, Wissenschaft und Lehre.
(2) Forschung, Wissenschaft und Lehre sind frei. Die Freiheit von
Forschung, Wissenschaft und Lehre netbindet nicht von der Treue zur
Verfassung der Demokratischen Union Ratelon.
(3) Die Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen verwalten sich selbst im Rahmen der Gesetze.
§ 23 Zugang
Der Zugang zu den Hochschulen/Universitäten steht jedem offen, der die Zugangsvoraussetzungen erfüllt.
§ 24 Abschlüsse der Hochschulen/Universitäten
(1) An den Hochschulen/Universitäten werden folgende Abschlüsse angeboten:
1. Magister Artium (M.A.)
2. Diplom (Dipl.)
3. Doktor (Dok.)
(2) Der Schwerpunkt des Magister-Artium-Studiums liegt bauf dem akademischen Bereich.
(3) Der Schwerpunkt des Diplom-Studiums liegt auf dem praktischen Bereich.
(4) Im Anschluss an ein Magister-Artium- oder Diplom-Studiengang kann eine Promotion zum Doktor angeschlossen werden.
§ 25 Fachhochschulen
(1) Fachhochschulen werden errichtet, um besondere Fertigkeiten und besonderes Wissen auf dem Gebiet
1. der Technik,
2. der Sozialarbeit,
3. der Landwirtschaft,
4. der Forstwirtschaft
zu vermitteln.
§ 26 Studium an der Fachhochschule
Das Studium an der Fachhochschule gliedert sich in ein 2 jähriges
Master-Studium und ein daran anschließendes 2 jähriges Master-Studium.
§ 27 Promotion
Die Promotion zum Doktor setzt einen erfolgreichen Abschluss eines
Magister-Artium-, Diplom-Studiums an einer Hochschule/Universität oder
den erolgreichen Abschluss eines Master-Studiums an einer Fachhochschule
voraus.
§ 28 Berechtigung zur Verleihung akademischer Grade
(1) Berechtigt zur Verleihung akademischer sind jene
Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen, die in die
Unions-Hochschul-Rolle eingetragen wurden.
(2) Für die Ein- und Austragung ist das für Bildung zuständige
Unionsministerium, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt, zuständig.
§ 29 Anerkennung ausländischer akademischer Titel und Abschlüsse
(1) Über die Anerkennung ausländischer akademischer Titel und Abschlüsse
entscheidet das für Bildung zuständige Unionsministerium, in dessen
Vertretung das Unionskanzleramt.
(2) Das für Bildung zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung
das Unionskanzleramt, kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche
akademischen Abschlüsse und Titel bestimmter ausländischer
Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen auf dem Hoheitsgebiet der
Demokratischen Union Ratelon generell anerkannt werden. Diese
Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen werden in der
Hochschul-Rolle verzeichnet.
(3) Über die Kriterien entscheidet das für Bildung z6uständige
Unionsministerium, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt, per
Rechtsverordnung.
§ 30 Leitung
(1) Die Leitung der Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen obliegt einem Präsidenten.
(2) Der Präsident vertritt die Hochschule/Universität bzw. Fachhochschule nach Innen und Außen.
§ 31 Gremien
An den Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen werden mindestens eingerichtet:
1. der Senat,
2. das Studierendenparlament.
§ 32 Der Senat
(1) Der Senat
1. wählt den Präsidenten,
2. beschließt über:
a. den Haushalt auf Vorschlag des Präsidenten,
b. die Berufung von Dozenten und Vergabe Professuren,
c. die innere Struktur,
d. die Lehrpläne.
(2) Die Sitzverteilung im Senat setzt sich wie folgt zusammen:
1. ordentliche Professoren: 75%
2. Studierende: 12,5%
3. sonstige Mitarbeiter: 12,5%
(3) Die Mitglieder des Senats werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von ihren jeweiligen Statusgruppen gewählt.
§ 33 Das Studentenschaft
(1) Die Studentenschaft an den Hochschulen/Universitäten und
Fachhochschulen ist jeweils eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie
regelt ihre Angelenheiten in eigener Verantwortung.
(2) Der Studentenschaft steht ein Vorsitzender vor.
(3) Der Vorsitzende der Studentschaft vertritt die Studentschaft nach Innen und Außen und führt deren Geschäfte.
.
§ 34 Das Stdentenparlament
(1) Das Studentenparlament wird von den Studierenden nach den Grundsätzen der freien, gleichen und geheimen Wahl gewählt.
(2) Das Studentenparlament:
1. wählt den Vorsitzenden,
2. beschließt über den studentischen Haushalt,
3. beschließt über die Erhebung der studentischen Beiträge zur Studierendenschaft.
§ 35 Sudiengebührenfreiheit
(1) Das Studium an den staatlichen Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen ist kostenfrei.
(2) Unabhängig von der Kostenfreiheit können die Universitäten zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Verwaltungsgebühren erheben.
§ 36 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die entsprechenden Landesgesetze außer Kraft.
Tatjana Bont
Präsidentin des Unionsparlaments
Mitglied der KDU
Präsidentin des Unionsparlaments
Mitglied der KDU